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BEK 2020 119

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2020-08-18 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 608.90.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. August 2020 BEK 2020 119 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Post- fach 1232, 6431 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Juli 2020, ZES 2020 326);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2020 der Gesuchsteller- in in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 608.90 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. Dezember 2019 und für den bis 2. Dezember 2019 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 5.10, im Umfang der Betreibungskosten auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat sowie die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, der Gesuchstellerin für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (vgl. Dispositivziff. 1, 2 und 3 der angef. Verfügung);

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 29. Juli 2020 den Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht an- focht (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andern- falls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein-

Kantonsgericht Schwyz 3 gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 29. Juli 2020 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechts- begehren in Bezug auf den angefochtenen Entscheid stellte noch sich im Ein- zelnen mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 27. Juli 2020 auseinandersetzte;

- dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 Gelegenheit zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3) und der Beschwerde- führer mit separater Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 4);

- dass weder die Kostenvorschussverfügung noch die Verfügung betref- fend Verbesserung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, da er diese Sendungen nicht abholte (vgl. KG-act. 7 und 8);

- dass die Verfügungen am 11. August 2020 per A+ nochmals verschickt wurden, mit dem Hinweis, dass die Sendungen spätestens mit Ablauf der pos- talischen Abholfrist am 7. August 2020 als zugestellt gälten (KG-act. 9 und 10) und diese Verfügungen am 12. August 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden;

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2020 festhält, die Fehler der Behörden sollen intern gelöst werden (KG-act. 11) und gleich-

Kantonsgericht Schwyz 4 zeitig dem Kantonsgericht sämtliche Verfügungen vom 30. Juli 2020 und

11. August 2020 retournierte (KG-act. 11/1-4);

- dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (welche bis am

11. August 2020 lief) keine verbesserte Eingabe einreichte, und es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenem grundsätzlich ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 3 Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis 17. August 2020 (vgl. KG-act. 4) bzw. bis dato nicht geleisteten Kos- tenvorschuss verzichtet werden kann;

- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass eine Parteientschädigung mangels Umtriebe – eine Beschwerde- antwort wurde nicht eingeholt – nicht zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 608.90.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. August 2020 kau